Sicher mit bAV
Insolvenzschutz
Betriebliche Altersvorsorge über eine Unterstützungskasse ist eine Geldanlage mit zweifacher Absicherung. Nicht nur das Unternehmen, das die Zusage erteilt hat, haftet für die Erfüllung der Ansprüche daraus.
Hinter allem steht immer auch die gesetzliche Pflichtversicherung des Pensionssicherungsvereins (www.psvag.de) die im Falle der Firmeninsolvenz einspringt. Sämtliche Unternehmen, die ihre betriebliche Altersversorgung entweder über eine Pensionszusage, eine widerrufliche Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse abwickeln, sind verpflichtet, Beiträge an diese Pflichtversicherung zu zahlen.
Die einzige Einschränkung besteht darin, dass der PSV keine Einmalsumme auszahlt, sondern ausschließlich die daraus errechnete lebenslange Rente. Abgesichert sind Monatsrenten bis 7.560 Euro.
Eingeschränkte Anrechnung bei Grundsicherung
Das Ziel der betrieblichen Altersversorgung ist es ja, deutlich über der Grundsicherung zu bleiben. Sollte man trotzdem in die Situation kommen, Grundsicherung beantragen zu müssen, gilt folgendes:
Während die gesetzliche Rente voll auf die Grundsicherung angerechnet wird, gibt es bei der betrieblichen Altersvorsorge einen Freibetrag, der sich aus der Summe von 100 Euro plus 30 % des die 100 Euro übersteigenden Betrags der Betriebsrente zusammensetzt.
Beispiel: Bei 340 Euro Betriebsrente bleiben 30 % von 240 (340 -100) = 72 Euro frei. Macht zusammen mit den 100 Euro, die immer frei sind, insgesamt 172 Euro, die nicht angerechnet werden. Gedeckelt ist diese Summe mit der Hälfte der Regelbedarfsstufe 1, im Jahr 2026 also z.B. bei 281,50 Euro.
